CULLYGRAT®
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
ARIANE ALBRECHT – Cullygrat® chemisches Entgraten
Ariane Albrecht im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) nimmt immer Bezug auf diese Bedingungen. Mein Vertragspartner wird als „Käufer“ bezeichnet. Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob ich diese herstelle oder bei Lieferanten/Zulieferern einkaufe.
Präambel
Ich liefere an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte der vorstehenden Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht nochmals besonders in Bezug genommen worden sind.
Der Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese verpflichten mich auch dann nicht, wenn ich bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich widerspreche. Die Geltung abweichender Bedingungen setzt meine ausdrückliche schriftliche Bestätigung § 1.1), letzter Satz) voraus, wobei schriftlich hier und im Folgenden im Sinne von § 127 BGB zu verstehen ist.
§ 1 Angebot und Annahme
1.1 Meine Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für mich erst verbindlich, wenn und soweit ich sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben.
Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden setzen schriftliche Bestätigungen voraus.
1.2 Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in meinen Angeboten ausschließlich auf die Qualität und Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von mir entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.
1.3 Meine Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10% nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt und mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.
1.4 Für alle meine Lieferungen gilt „ab Werk, ab dem ich jeweils liefere, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den Fall, dass ich einen Sondertransport für den Käufer organisieren muss und Frachtkosten vorlegen muss, sind diese vom Käufer auf Anforderung unverzüglich skontofrei zu erstatten. Ich bin berechtigt, die Art des Versands (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach meinem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Wünscht der Kunde den Abschluss von Versicherungen, obliegt es ihm, dies ausdrücklich zu äußern.
1.5 Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, welche auch für alle künftigen Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen bereits geschlossener Verträge sowie für alle künftigen Verträge gelten. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen, sofern nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist.
1.6 Verträge über von mir zu liefernde Industrieanlagen oder Komponenten dieser unterliegen zudem den von mir verwendeten Bedingungen über die Lieferung von Industrieanlagen. Diese ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Falle widersprechender Regelungen vorrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.7 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit meiner schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
2.1 Meine Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von mir oder meinem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind.
2.2 Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Ich behalte mir vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Im Falle des Verzuges kann ich einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
2.4 Der Käufer darf gegen meine Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Kaufleute dürfen den Kaufpreis wegen Sachmängel zurückhalten bis ich über die Berechtigung der Mängelrüge entschieden habe, darüber hinaus nur, wenn der Käufer ausreichende Sicherheit stellt.
Nichtkaufleute dürfen den Kaufpreis nicht zurückbehalten wegen Mängelrügen aus einem anderen Vertrag als dem, aus welchem die Kaufpreisforderung stammt.
2.5 Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Ich bin dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.
Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so bin ich berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie meine Forderungen fällig zu stellen.
2.6 Vereinbarte Festpreise verstehen sich als Entgelt für die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Leistungen. Etwaige vereinbarte oder erforderliche Zusatz- oder Mehrleistungen sind mir nach den üblichen Stundensätzen zu vergüten.
2.7 Soweit sich nicht aus dem Vertrag im Einzelnen etwas anderes ergibt, verstehen sich die Preise ab dem Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versand und sonstigen Transportkosten.
2.8 Wird ein Vertrag seitens des Kunden aus einem Grunde gekündigt, den ich zu vertreten habe, so steht mir ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Der Vergütungsanspruch entfällt, wenn die erbrachten Leistungen nachweislich aufgrund der Kündigung für den Kunden völlig ohne Wert sind. In allen anderen Fällen einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden oder durch mich behalte ich den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie unter Abzug der Beträge, die ich durch anderweitige Verwendung ihrer Leistungsfähigkeit erwerbe oder zu erwerben schuldhaft unterlasse. Soweit der Kunde nicht im Einzelfall einen höheren Anteil oder ich einen niedrigeren Anteil an ersparten Aufwendungen und/oder anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten nachweise, wird der vom Honorar abzuziehende Anteil mit 40% des Honorars hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistung vereinbart. Die bereits erbrachte Leistung ist in vollem Umfange zu vergüten.
2.9 Rechnungen, auch Abschlagsrechnungen, sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Zurückbehaltungsrechte und/oder die Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Eine Annahme von Schecks oder Wechseln gilt nicht als Erfüllung der Forderung.
§ 3 Lieferung
3.1 Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.
3.2 Bei Lieferungen, die meinen Bereich nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
3.3 Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch meinen Vorlieferanten, die ich nicht verschuldet habe.
Ich bin verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3.1 Ich hafte nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches ich nicht zu vertreten habe (Höhere Gewalt; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). Als Höhere Gewalt zählen insbesondere Einschränkungen der Liefer- oder Leistungsfähigkeit von mir oder meinem Vorlieferanten, verursacht durch oder im Zusammenhang mit Pandemien und Epidemien, einschließlich z.B. Grenzschließungen, Warenknappheit, Personalmangel, Exportbeschränkungen, Betriebsschließungen oder Betriebsunterbrechungen. Als Höhere Gewalt gilt zudem auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen meiner Vorlieferanten, wenn ich diese jeweils nicht zu vertreten haben. Über die vorgenannten Fälle Höherer Gewalt informiere ich den Käufer unverzüglich.
3.4 Gerate ich in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer meiner Erfüllungsgehilfen.
3.5 Ich hafte ferner nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, die aufgrund Verknappung von für die Herstellung der Produkte benötigter Energie (insbesondere Gas) bei uns oder einem Vorlieferanten zurückzuführen sind, sofern in letzterem Fall nicht ohnehin ein Fall einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Belieferung vorliegt, die ich nicht zu vertreten haben. In einem solchen Fall bin ich berechtigt, nach billigem Ermessen und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers die verfügbaren Energie- oder Vorproduktmengen zu allokieren und einzusetzen.
3.6 Beide Parteien haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch oben genannte Fälle höherer Gewalt, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Beabsichtigt der Käufer, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten, hat er dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.
3.7 Der Käufer ist verpflichtet, seine öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.
§ 4 Versendung und Abnahme
4.1 Die Gefahren des Transportes ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn ich den Transport mit eigenen Fahrzeugen von meinem Betrieb oder Lager aus durchführe.
4.2 Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrenguttransportes.
4.3 Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Käufers.
4.4 Bei Anlieferungen jedweder Art von Containern oder Tanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Container, Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluß der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen.
Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
4.5 Soweit ich beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sein sollte und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursache, handel ich auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als Erfüllungsgehilfe.
4.6 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechen bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet
werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 5 Verpackung und Pfandgebinde
5.1 Sofern die Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an mich zurückzusenden oder ggf. frei meinem Spediteur gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
5.2 Kommt der Käufer der unter 1) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, bin ich berechtigt, für die über 4 Wochen hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
5.3 Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher vereinbart ist.
5.4 Gemäß §15 VerpackG hat der Käufer das Recht, die Verpackung der Ware, die innerhalb Deutschlands bezogen oder geliefert wurde, an uns zurückzugeben, damit sie im Sinne des Gesetzes verwertet oder entsorgt wird. Die Absprache über den Rückgabeort und die Kosten erfolgt individuell.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit mir auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung meiner Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem ich unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn habe.
Habe ich bei Auslieferung eines Gegenstandes für diesen bereits das vollständige Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Käufer auf diesen über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
6.2 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten mir gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt.
6.3 Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, bin ich berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrage nur dann, wenn ich dies schriftlich erkläre.
6.4 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für mich, ohne mich zu verpflichten. Ich gelte als Hersteller i. S. d. § 950 BGB des erworbenen Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes meiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für mich treuhändisch und unentgeltlich.
Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i. S. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltswaren mit fremden Waren.
6.5 Der Käufer tritt hiermit die durch Weiteräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an mich ab. Veräußert der Käufer Ware, an der ich nur anteiliges Eigentum habe, so zediert er mir die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes meiner hierfür eingesetzten Waren an mich ab.
6.6 Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Habe ich konkreten Anlass zur
Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen mir gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf mein Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, mir alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand in meinem Eigentum stehenden Waren und die an mich abgetretenen Forderungen zu geben, sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind mir unverzüglich mitzuteilen.
6.7 Übersteigt der Wert der mir zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Käufer um mehr als 10 %, so bin ich auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten meiner Wahl verpflichtet.
6.8 Trete ich durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem Zeitpunkt, zu dem ich das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware) – gilt ergänzend:
(1) Ich behalte mir das Eigentum an sämtlicher von mir gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus so lange vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Scheck-, Wechsel-Zahlung) – bezahlt sind.
(2) Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Käufer, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen mir gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
(a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für mich als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne mich zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerbe ich Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
(b) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an mich ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist.
Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht mir aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert meiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von mir gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes meiner Vorbehaltsware an mich ab.
Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an mich ab.
Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an mich ab.
Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.
(c) Ich nehme die obigen Abtretungen hiermit an.
(d) Der Käufer ist bis zu meinem Widerruf zur Einziehung der an mich abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung kann von uns bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgen. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die meinen Anspruch gefährden. In diesen Fällen bin ich vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
(e) Der Käufer ist verpflichtet, mich auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und mich alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(f) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.
(4) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen bin ich unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
(5) Übersteigt der Wert der mir zustehenden Sicherungen meine Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so bin ich auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
(6) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer bin ich berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Ich kann mich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
(7) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für mich unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an mich in Höhe unserer Forderungen ab. Ich nehme die Abtretung an.
§ 7 Gewährleistungen, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
a) Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, hafte ich gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen.
Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht beim Käufer verbleiben, so hat er die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Transportbegleitpapiere auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
2) Bei der Untersuchung gemäß lit. a) festgestellten Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
3) Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
4) Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware insoweit als genehmigt.
Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.
b) Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, hafte ich gegenüber Nichtkaufleuten gemäß gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1) Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungen- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann (s. o. lit. a) Ziffer 1). Doch richten sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den Kenntnissen, die vom Käufer aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
2) Bei der Untersuchung nach a) festgestellten Mängel, hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3) Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder offensichtlichen Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.
§ 8 Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden
a) Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, hafte ich wie folgt:
1) Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes jede Art der Haftung meinerseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten meinerseits zurückzuführen.
2) Soweit Schäden, trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, hafte ich gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung.
b) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden Stehe ich -, unabhängig vom Haftungsgrund – nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung meinerseits oder einer meiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden
c) Ich hafte nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit ich anwendungstechnisch berate, Auskünfte erteile oder Empfehlungen gebe usw., hafte ich für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt
d) Alle Ansprüche im Sinne dieses § 8 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.
§ 9 Mängelansprüche / Schadenersatz
a) Soweit ich zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach meiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Ort der Nacherfüllung ist mein Sitz.
§ 377 HGB bleibt unberührt; ich empfehle dem Käufer aus Beweiszwecken eine etwaige Rüge schriftlich zu fassen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
Ersetzte Teile werden zu meinem Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung bin ich verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde; die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.
Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts oder des Designs stellen keine Mängel dar.
Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(b) Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) hafte ich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche gegen mich nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch mich, einen meiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf
- einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
- dem Produkthaftungsgesetz oder
- der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie beruhen.
Weitere Schadensersatzansprüche gegen mich und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
§ 10 Verjährung von Mängelansprüchen
(a) Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
(1) bei der von mir gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
(2) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch mich oder meine Erfüllungsgehilfen oder
(3) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von mir übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
(4) es handelt sich um Schadenersatzansprüche oder
(5) es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB.
In den Fällen (1) bis (4) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(b) Im Fall (5) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate.
(c) Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung.
(d) Für Rechtsmängel gelten § 8a) bis c) entsprechend.
§ 11. Produkthaftung, Freistellung
Ohne Verzicht meinerseits auf weitergehende Ansprüche stellt mich der Kunde uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlichen Bestimmungen gegen mich erhoben werden, soweit die Haftung auf Umständen beruht, die – wie z.B. die Darbietung des Produktes – durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von mir gesetzt wurden.
§ 12. Betriebsgeheimnisse, Datenschutz
12.1. An mich in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behalte ich mir alle Eigentums-. Urheber-. sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten, dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden und sind, wenn sie nicht Gegenstand meiner zu erbringenden Leistung sind, auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an mich zurück zu geben.
12.2. Der Kunde erteilt die Zustimmung, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen oder zweckmäßigen, üblichen Daten in der Datenverarbeitung von mir verarbeitet und gespeichert werden.
§ 13. Besondere Bedingungen für die Lohnveredelung
Bei Verträgen aber von mir zu erbringende Lohnveredelung gelten folgende weiter Bedingungen.
13.1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an mich verpflichtet, falls die zu bearbeitenden Werkstücke nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein sollen oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt werden. Der Kunde hat alle Werkstücke, die er zur Bearbeitung übergibt, mit einem Lieferschein anzuliefern, der eine Beschreibung des Werkstücks sowie genaue Angaben zu Stückzahlen enthält. Eine Überprüfung der Stückzahlen durch mich und meine Partner kann nur stichprobenartig erfolgen. Der Kunde stellt sicher, dass er mir und meinen Partnern ausschließlich zur Lohnveredelung geeignete und lohnveredelungsgerechte Konstruktionen übergibt, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer mechanischen Eigenschaften zur Lohnveredelung geeignet sind. Ich kann die Eignung nur durch Inaugenscheinnahme überprüfen. Werkstoffe mit anderen Eigenschaften können nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung in der Auftragsbestätigung von mir und meinen Partnern zur Bearbeitung angenommen werden. Der Kunde ersetzt mir und meinen Partnern alle Schäden einschließlich entgangenem Gewinn, die durch Zurverfügungstellung von nicht lohnveredelungsfähigen Werkstoffen oder Konstruktionen entstehen.
13.2. Mit dem Preis gemäß den Regelungen unter Ziffer 4 sind die mir obliegenden Lohnveredelungsarbeiten abgegolten. Putz- und Richtarbeiten sowie Verpackung werden gesondert In Rechnung gestellt. Fallen sonstige Nebenarbeiten an, bin ich berechtigt, diese angemessen und branchenüblich in Rechnung zu stellen.
13.3. Meine Partner führen alle Lohnveredelungsarbeiten gemäß dem Stand der Technik aus. Ich bin verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung Werke mittlerer Art und Güte zu liefern. Ausschuss- und Fehlmengen bis zu 5% bei als Schüttgütern angelieferten Kleinteilen stellen keinen Sachmangel dar. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, bin ich nicht dafür verantwortlich, dass die bearbeiteten Werkstücke für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet sind oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllen. Ich bin nicht verantwortlich, soweit der Kunde zur Lohnveredelung ungeeignete Materialien oder Konstruktionen übergeben hat.
§ 14 REACH
Gibt der Käufer mir eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Etwaige uns obliegende Lieferverpflichtungen verlängern sich im Falle des S.1 im angemessenen Umfang. § 7 bleibt unberührt.
Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, die nach S. 1 vom Käufer geänderte Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen meinem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der ich abgeraten habe, kann ich vom Vertrag zurücktreten.
§ 15 Schlussbestimmungen
a) Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- Geschäftssitz des Beklagten.
b) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solchen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.